Rechtsprechung
   VGH Bayern, 27.11.1995 - 20 B 85.436   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,16779
VGH Bayern, 27.11.1995 - 20 B 85.436 (https://dejure.org/1995,16779)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.11.1995 - 20 B 85.436 (https://dejure.org/1995,16779)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. November 1995 - 20 B 85.436 (https://dejure.org/1995,16779)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,16779) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Wertstoffhof

§ 15 BauNVO

Sonstiges

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 24.04.1991 - 7 C 12.90

    Immissionsschutzrecht: Nachbarlicher Abwehranspruch gegen Lärmimmissionen aus

    Auszug aus VGH Bayern, 27.11.1995 - 20 B 85.436
    Die mit der Bereitstellung von Wertstoffhöfen für die nähere Umgebung verbundenen Auswirkungen - in erster Linie Geräusche - sind somit bereits als ortsüblich, wohntypisch und sozialadäquat zu verstehen mit der Folge, daß nicht zu vermeidende Beeinträchtigungen von den Nachbarn getragen werden müssen (vgl. zur ähnlich gelagerten Ortsüblichkeit und Sozialadäquanz von Kinderspielplätzen und Sportplätzen im Zusammenhang mit Lärmimmissionen BVerwG, NJW 1992, 1779 = NVwZ 1992, 884 = BayVBI 1992, 410; NVwZ 1991, 884; DVBI 1974, 777; VGH München, BayVBI 1988, 241; 1984, 409).

    Im übrigen geht der Senat davon aus, daß vorliegend weder die TA Lärm noch die VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 als technische Regelwerke starr und schematisch angewandt werden können (BVerwG, NVwZ 1991, 884).

    Der sich hieraus ergebende Maßstab ist identisch mit dem aus §§ 1004, 906 BGB (BVerwGE 81, 197 (200) = NJW 1989, 1291; BVerwG, NVwZ 1991, 884) und der sich hieraus ergebenden Duldungspflicht gegenüber Immissionen aus einem Nachbargrundstück.

  • VGH Bayern, 27.10.1993 - 26 CE 92.2699
    Auszug aus VGH Bayern, 27.11.1995 - 20 B 85.436
    Diese Rechtsauffassung, daß Altglascontainer bzw. Wertstoffhöfe mit den damit verbundenen Lärmimmissionen in Wohngebieten als ortsüblich hinzunehmen sind, entspricht auch der sich zwischenzeitlich festigenden Rechtsprechung der Bausenate des VGH München (Beschl. v. 27.10.1993 - 26 CE 92.2699; NVwZ-RR 1995, 650; ebenso VG Würzburg, BayVBI 1992, 153 und VG Münster, NJW 1989, 1820).

    Asoziale Verhaltensweisen einzelner können aber durch das Recht nicht beherrscht und insbesondere im vorliegenden Fall - durch angemessenen Einsatz der der öffentlichen Hand zur Verfügung stehenden Mittel nicht zuverlässig unterbunden werden (VGH München, Beschl. v. 27.10.1993 - 26 CE 92.2699; BayVBI 1988, 241 (243f.)).

  • BVerwG, 12.12.1991 - 4 C 5.88

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Kinderspielplätzen

    Auszug aus VGH Bayern, 27.11.1995 - 20 B 85.436
    Die mit der Bereitstellung von Wertstoffhöfen für die nähere Umgebung verbundenen Auswirkungen - in erster Linie Geräusche - sind somit bereits als ortsüblich, wohntypisch und sozialadäquat zu verstehen mit der Folge, daß nicht zu vermeidende Beeinträchtigungen von den Nachbarn getragen werden müssen (vgl. zur ähnlich gelagerten Ortsüblichkeit und Sozialadäquanz von Kinderspielplätzen und Sportplätzen im Zusammenhang mit Lärmimmissionen BVerwG, NJW 1992, 1779 = NVwZ 1992, 884 = BayVBI 1992, 410; NVwZ 1991, 884; DVBI 1974, 777; VGH München, BayVBI 1988, 241; 1984, 409).

    So wäre ein Verstoß hiergegen zu gewärtigen, hätte man etwa aus nicht nachvollziehbaren Gründen den Wertstoffhof unmittelbar an der Grundstücksgrenze, gegebenenfalls gegenüber von Wohnräumen situiert (vgl. BVerwG, NJW 1992 82, 1779 = NVwZ 1992, 884 = BayVBI 1992, 410).

  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

    Auszug aus VGH Bayern, 27.11.1995 - 20 B 85.436
    ... Die Kl. werden durch den Betrieb des Wertstoffhofes ... nicht in eigenen Rechten oder rechtlich geschützten Interessen verletzt; ihnen steht somit kein Abwehranspruch in Form eines allgemeinen öffentlichrechtlichen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs (vgl. hierzu BVerwG, NJW 1988, 2396; 1994, 817; VGH München, BayVBI 1988, 241; 1986, 690; OVG Hamburg, DVBI 1986, 691 (692» zur Seite. Der Rechtsweg zu den VGen ist gegeben ( § 40 I 1 VwGO), denn die von den Kl. geltend gemachten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche beziehen sich auf eine vom Bekl. als Träger öffentlicher Gewalt errichtete Anlage, die mit Mitteln des öffentlichen Rechts betrieben wird und deren Lärmemissionen somit auf öffentlichrechtlicher Tätigkeit beruhen ('Lärm von hoher Hand').
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.1983 - 7 A 1270/82

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Bolzplatzes im allgemeinen Wohngebiet,

    Auszug aus VGH Bayern, 27.11.1995 - 20 B 85.436
    diesen letztendlich auch aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Freiheitsgrundsatz abgeleiteten Ansprüchen (vgl. OVG Münster, BauR 1984, 152 (153)) fordern, daß eine Beeinträchtigung seines (Grund-)Eigentums durch öffentlichrechtliche ausgelöste Lärmimmissionen unterbleibt, soweit es sich nicht um unwesentliche, ihm billigerweise zumutbare Beeinträchtigungen handelt bzw. die Ortsüblichkeit gegenüber wesentlichen Beeinträchtigungen sich durchsetzt ( §§ 906 I und II BGB analog).
  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 77.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Lärmbelästigungen durch eine

    Auszug aus VGH Bayern, 27.11.1995 - 20 B 85.436
    Der sich hieraus ergebende Maßstab ist identisch mit dem aus §§ 1004, 906 BGB (BVerwGE 81, 197 (200) = NJW 1989, 1291; BVerwG, NVwZ 1991, 884) und der sich hieraus ergebenden Duldungspflicht gegenüber Immissionen aus einem Nachbargrundstück.
  • VG Münster, 22.02.1989 - 6 K 247/88
    Auszug aus VGH Bayern, 27.11.1995 - 20 B 85.436
    Diese Rechtsauffassung, daß Altglascontainer bzw. Wertstoffhöfe mit den damit verbundenen Lärmimmissionen in Wohngebieten als ortsüblich hinzunehmen sind, entspricht auch der sich zwischenzeitlich festigenden Rechtsprechung der Bausenate des VGH München (Beschl. v. 27.10.1993 - 26 CE 92.2699; NVwZ-RR 1995, 650; ebenso VG Würzburg, BayVBI 1992, 153 und VG Münster, NJW 1989, 1820).
  • VGH Bayern, 28.02.1994 - 15 B 91.3638
    Auszug aus VGH Bayern, 27.11.1995 - 20 B 85.436
    Diese Rechtsauffassung, daß Altglascontainer bzw. Wertstoffhöfe mit den damit verbundenen Lärmimmissionen in Wohngebieten als ortsüblich hinzunehmen sind, entspricht auch der sich zwischenzeitlich festigenden Rechtsprechung der Bausenate des VGH München (Beschl. v. 27.10.1993 - 26 CE 92.2699; NVwZ-RR 1995, 650; ebenso VG Würzburg, BayVBI 1992, 153 und VG Münster, NJW 1989, 1820).
  • VGH Hessen, 03.02.1981 - II OE 50/79
    Auszug aus VGH Bayern, 27.11.1995 - 20 B 85.436
    Zudem begründet eine bestandskräftige Baugenehmigung für eine öffentlichrechtliche Einrichtung den betroffenen Nachbarn gegenüber eine Duldungspflicht, die öffentlichrechtliche Abwehr- und Folgenbeseitigungsansprüche gegen die Anlage selbst im Regelfall ausschließt (VGH München, BayVBI 1988, 241; OVG Lüneburg, BRS 47 Nr. 172; VGH Kassel, NJW 1981, 2315; einschränkend hinsichtlich des Betriebs der Anlage Schenk, in: Birkl, Nachbarschutz im Bau-, Umwelt- und ZivilR, Stand: März 1995, Rdnr. F 204).Kleine Wertstoffhöfe der vorliegenden Art sind von einer Baugenehmigungspflicht freigestellt.
  • BVerwG, 21.06.1974 - IV C 14.74

    Nachbarklage gegen einen - nach dem Bebauungsplan - auf "öffentlicher Grünfläche"

    Auszug aus VGH Bayern, 27.11.1995 - 20 B 85.436
    Offen bleiben können somit die - zum Teil von der Landesanwaltschaft aufgeworfenen - Fragen, ob eine 'isolierte' Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für ein nicht genehmigungspflichtiges Vorhaben überhaupt ergehen (und somit Bindungswirkung entfalten) kann angesichts der Umstände, daß (1) die Befreiung baulicher Anlagen von einer Genehmigungspflicht zwar nicht die Freistellung von den materiellen Anforderungen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts zur Folge hat (Art. 69 VI BayBauO 1994), insbesondere dies auch keinen Dispens von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (der keiner Geltungsvermittlung für genehmigungsfreie Vorhaben bedarf, BVerwG, DÖV 1974, 812; VGH Mannheim, BauR 1985, 537) bedeutet, im Grundsatz aber durch die Genehmigungsfreiheit auf jede präventive Kontrolle und Prüfung des Vorhabens (und somit auch bezüglich eventueller Befreiungen) verzichtet wird(vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 29 Anm. 18ff.; Hoppe/Grotefels, Öff. BauR, S. 573) und lediglich im Wege repressiven Einschreitens - die Instrumentarien hierfür finden sich in Art. 66 II, 85, 88 und 89 BayBauO 1994, die auch für genehmigungsfreie Vorhaben gelten - baurechtmäßige Zustände hergestellt werden, daß (2) eine Ausnahme von diesem Grundsatz spezieller gesetzlicher Regelung (für ein genehmigungsähnliches Verfahren) bedürfte, wie sie Art. 77 III BayBauO 1994 für genehmigungsfreie Vorhaben in bezug auf bauordnungsrechtliche Anforderungen beinhaltet (Abweichungen) und daß (3) diese spezielle Möglichkeit der präventiven Erteilung einer bauordnungsrechtlichen Abweichung zum einen schon wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift und zum anderen angesichts des klaren Gesetzeswortlauts weder analog auf die Befreiungsmöglichkeit des Bauplanungsrechts anzuwenden (vgl. Niedermeier/Schönfeld, BayVBI 1995, 640 (647» noch gar eine analoge Anwendung der §§ 29ff. BauGB für genehmigungsfreie Vorhaben in Betracht zu ziehen ist mit der Folge, daß für den Erlaß einer auf § 31 II BauGB gestützten 'isolierten' Befreiung eine Zuständigkeit des Landratsamtes nicht begründet ist (vgl. auch Geiger, BayVBI 1995, 587 im Gegensatz zu Simon, BayBauO 1994, Art. 69 BayBauO Anm. 3) und eine dennoch erteilte isolierte Befreiung somit an Art. 44 BayVwVfG zu messen wäre (zumal auch das Landratsamt vorliegend ausschließlich planersetzend tätig würde, was originär in die Zuständigkeit der Gemeinde fiele und deren Beteiligung somit unabdingbar macht, § 1 III BauGB).Die Kl. können aus §§ 1004, 906 BGB analog keine Abwehransprüche gegen den Bekl. als poteniellen Störer für sich herleiten.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.1984 - 3 S 1607/84

    Video-Filmverleih im allgemeinen Wohngebiet

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht